Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 lehnte die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte in jeglicher Tätigkeit, sei es als Zahntechniker, als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche oder in jeder anderen, seinem Leiden angepassten Tätigkeit, zu 50% arbeitsunfähig sei. Er verwerte seine Restarbeitsfähigkeit als Unterrichtender zu einem Pensum von 50%. Aus ärztlicher Sicht sei ihm diese aktuell ausgeübte Tätigkeit im Rahmen desselben Pensums zumutbar. Er sei deshalb beruflich ausreichend eingegliedert.