Basel mit einer Verlaufsbegutachtung unter Berücksichtigung der neuen Befunde. Im Gutachten vom 19. Oktober 2004 wurde dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Zahntechniker wie auch für die aktuelle Tätigkeit als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche attestiert. Berufliche Massnahmen erschienen nicht als aussichtsreich, um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Der Versicherte sei beruflich eingegliedert. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 lehnte die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab.