Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, die mit Entscheid vom 14. August 2003 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches mit Urteil vom 13. Januar 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. 3. In der Folge beauftrage die Vorinstanz die MEDAS Basel mit einer Verlaufsbegutachtung unter Berücksichtigung der neuen Befunde.