2. Am 01. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach einer medizinischen Abklärung an der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab, in welcher festgehalten wurde, dem Versicherten sei eine leichte, den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80% möglich und zumutbar. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, die mit Entscheid vom 14. August 2003 abgewiesen wurde.