{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-119_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_119", "Checksum": "89cf4331167f12ca6c3c831e8b948633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:45", "Checksum": "fa12c963c21778e8763708f13001ec19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n4. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht einfach darauf\nabgestellt werden, was der Versicherte tatsächlich verdient, sondern es ist auf\ndas unter den konkreten Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt\nzumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen (BGE 117 V 18).\nEs darf jedoch trotz der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht von\nrealitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (ZAK 1989 S.\n321 f. Erw. 4a). Invaliditätsfremde Faktoren wie schlechte Ausbildung,\nmangelnde Sprachkenntnisse oder Alter haben bei der Prüfung der einem\nVersicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten Bedeutung,\nsind jedoch keine zusätzlichen Umstände, welche neben der Zumutbarkeit\neiner Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das\nFinden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen\nRestarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (AHI 1999 S. 238\nff. Erw. 1 mit Hinweisen).\n\nb) Das mit Hilfe der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik\n(BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und\nunter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzuges von 10%\nfestgesetzte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr.\n36'759.53 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Selbst der Beschwerdeführer\nhat dieses grundsätzlich als zutreffend anerkannt. Für die Berücksichtigung\neines höheren individuellen Leidensabzuges als von 10% besteht entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum, da aufgrund des MEDAS-\nGutachtens vom 19. Oktober 2004 davon auszugehen ist, dass der\nBeschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% eine\nadaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere\ngesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu\ngewärtigen hätte (VGU S 01 120 Erw. 3f).\n\n5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art.\n61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in Fällen\nleichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.\n"}