{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-119_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_119", "Checksum": "89cf4331167f12ca6c3c831e8b948633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1996), ist in Übereinstimmung mit der\nBeschwerdegegnerin festzustellen, dass abgesehen von der nicht näher\nbegründeten Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise\naktenkundig sind, welche den Schluss nahe legen könnten, dass der im Jahre\n1996 erlittene schwere Herzinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit als\nZahntechniker eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% zur Folge und damit\nauf das erzielte Einkommen ab 1996 negative Auswirkungen gehabt hat.\nTatsache ist, dass die MEDAS Basel dem Beschwerdeführer in seiner\nangestammten Tätigkeit als Zahntechniker erst seit Ende 1999 eine\n(teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei ausdrücklich darauf\nhingewiesen wird, dass die koronare Dreiasterkrankung – natürlich\nabgesehen von den infarkt- und operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten im\nJahre 1996 – keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Daher ist\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die\ngesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erst seit Ende 1999 auf die\nkörperliche Leistungsfähigkeit und dementsprechend auf dessen\nErwerbsfähigkeit auswirken. Entsprechend hat der Beschwerdeführer\nanlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen im Mai 2001 selbst\nausdrücklich angegeben, er sei erst seit dem 15. Dezember 1999 in seiner\nangestammten Tätigkeit als Zahntechniker teilweise arbeitsunfähig.\n\ne) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe\nmit ihrem Einkommensvergleich den Grundsatz der Gleichartigkeit der\nVergleichseinkommen verletzt, eventualiter sei ein Schätzungs- oder\nProzentvergleich vorzunehmen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden,\nda auch dies nicht zu einer Erhöhung des Validen- oder Invalideneinkommens\nführt. Sinn und Zweck des Valideneinkommens ist es nämlich, den\nmutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder\nüberwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Indizien, dass der\nBeschwerdeführer die seit Jahren inne gehaltene Arbeitsstelle bei der … AG\nbei Eintritt des Gesundheitsschadens hätte wechseln wollen, finden sich aber\nkeine; aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin bei Ermittlung des\nhypothetischen Valideneinkommens korrekt vorgegangen. In Anbetracht der\nTatsache, dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vom Oktober\n1990 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 1999 stets Fr. 36'000.-\n- betrug, ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich als\nGesunder voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen\nJahreseinkommen begnügt hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262\nErw. 1a). Anders kann das eindeutige jahrelange Verhalten des\nBeschwerdeführers nicht interpretiert werden.\nDer Einwand, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1999 bis 2002, als\ner bereits mit gesundheitlichen Problemen gekämpft habe, immer ein\nEinkommen von rund Fr. 60'000.-- pro Jahr versteuert, vermag daran\nebenfalls nichts zu ändern, weil die zu den Akten gereichten\nVeranlagungsverfügungen nach Ermessen vorgenommen wurden und\ndementsprechend zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht\nherangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gerechtfertigt, das von ihm\nmit seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% in den letzten Jahren tatsächlich\nerzielte Einkommen auf ein Vollpensum hochzurechnen und das auf diese\nWeise errechnete Einkommen dem hier relevanten hypothetischen\nValideneinkommen gleichzusetzen.\n\nf) Die Beschwerde erweist sich somit im Punkt auf die Festlegung eines\nmassgeblichen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 36'759.53 als\nunbegründet und ist abzuweisen. Aus diesem Grund kann denn auch die von\nder Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob ein Teil der eingereichten\nBeweismittel (Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1990, Zusatzvereinbarung vom\n01. Oktober 1990, geänderter Arbeitsvertrag vom 09. Dezember 1996) im\nNachhinein erstellt worden sind, offen gelassen werden.\n\n"}