{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-119_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_119", "Checksum": "89cf4331167f12ca6c3c831e8b948633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:45", "Checksum": "fa12c963c21778e8763708f13001ec19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf die jährlichen Einkommen ab,\nwelche der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Zahntechniker in\nden Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (15. Dezember 1999)\nverdiente und in den Jahren 2000 bis 2004 ohne Eintritt des\nGesundheitsschadens verdient hätte, was zu einem jährlichen Einkommen\nvon Fr. 36'000.-- führte. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von\n1.4% im Jahre 2003 und 0.7% im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle\nB 10.2), legte die Beschwerdegegnerin das massgebliche hypothetische\nValideneinkommen auf Fr. 36'759.53 fest.\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ein hypothetisches\nValideneinkommen von mindestens Fr. 75'000.-- sei auf jeden Fall\nausgewiesen. Er habe seit dem 01. Oktober 1990 für die … AG gearbeitet,\nVerwaltungsrat dieser AG sei sein Vater gewesen. Er habe insbesondere\nmithelfen sollen, die … AG aufzubauen. Das vereinbarte Gehalt von Fr.\n3'000.-- pro Monat habe zu jenem Zeitpunkt weder seinem Aufgabenbereich\nnoch seiner Leistung entsprochen. Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt habe\ndie Arbeitgeberin deshalb anstelle eines höheren Lohnes verschiedene\nUnkosten ihm gegenüber wie Autoleasing, Telefon, Miete, Versicherungen\nusw. übernommen. Im Jahre 1996 habe er nach einem schweren Herzinfarkt\nsein Arbeitspensum bei der … AG reduziert, dies bei einem Bruttolohn von Fr.\n3'600.-- pro Monat. Daneben habe er begonnen, Aufträge in den Bereichen\nWerbung und Schulung zu übernehmen, welche ihm zusätzlich zum Gehalt\nbei der … AG entschädigt worden seien. Neben seiner Tätigkeit für die … AG\nhabe er sich in der Folge in den Bereichen Werbung, Grafik, NLP, Coaching\nund Mediation weitergebildet. Zudem habe er im Bereich Grafik und Design\nzu unterrichten begonnen. Die … AG sei im Juli 2003 gelöscht worden. Die\nim IK-Auszug für die Jahre 1990-1999 enthaltenen Jahreseinkommen von Fr.\n36'000.-- würden deshalb nicht dem Einkommen entsprechen, welches er\nheute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erzielen würde. Allenfalls\nwäre von der Vertragsänderung im Jahre 1996 auszugehen, wonach sich bei\nvoller Arbeitsfähigkeit ein Monatseinkommen von Fr. 7'200.-- bzw. ein\nJahreseinkommen von Fr. 86'400.-- ergeben würde. In den Jahren 1999 bis\n2002 habe er, bereits mit gesundheitlichen Problemen kämpfend, immer noch\nein Einkommen von Fr. 60'000.-- pro Jahr versteuert. Bekanntlich habe er in\nden letzten Jahren verschiedene Ausbildungen absolviert. Allerdings sei\nschwer abzuschätzen, was er heute bei voller Gesundheit in den Bereichen\ngrafische Aufträge , Coaching und Mediation verdienen könnte. Hingegen\nwürden Zahlen für seine Unterrichtstätigkeit vorliegen. So habe er im letzten\nJahr bei der … mit einer 10% Anstellung rund Fr. 10'000.-- verdient was bei\neinem vollen Pensum damit ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.-- ergeben\nwürde.\n\nc) Um eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf die geltend gemachten\nzusätzlichen (Natural-) Lohnbestandteile zu gewährleisten, hat die\nBeschwerdegegnerin in erster Linie auf den IK-Auszug vom 24. November\n2004 abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, gelten doch als\nErwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche\nErwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden\n(Art. 25 Abs. 1 IVV; vgl. ZAK 1986 S. 412). Der Standpunkt des\nBeschwerdeführers, dass die … AG zusätzlich zum vereinbarten Gehalt von\nFr. 3'000.-- pro Monat verschiedene Unkosten übernommen habe und die\nEinkünfte als Kursleiter separat abgerechnet worden seien, vermag am\nValideneinkommen von Fr. 36'759.53 nichts zu ändern, weil hinsichtlich der\nÜbernahme der geltend gemachten Unkosten aussagekräftige Belege dafür\nfehlen, dass diese Kosten tatsächlich von der Arbeitgeberin übernommen\nwurden. Bezüglich der geltend gemachten Entschädigung der Arbeitgeberin\nfür Fahr- und Verpflegungskosten sowie die Kosten des Autoleasings hat die\nBeschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass bei der Arbeitgeberin\nanfallende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten wie die eben\nerwähnten Entschädigungen beim Einkommensvergleich zur Feststellung des\nInvaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die als\nUnterrichtender/Kursleiter an Instituten erzielten Einkommen, welche separat\nabgerechnet worden seien, hat bereits die Beschwerdegegnerin festgehalten,\ndass diese angeblichen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger\nErwerbstätigkeit bis 31. Mai 2002 nie abgerechnet wurden und auch sonst\nkeine Hinweise aktenkundig sind, dass die geltend gemachten Einkommen\ntatsächlich erzielt wurden.\n\n"}