{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-119_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_119", "Checksum": "89cf4331167f12ca6c3c831e8b948633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Es sei mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch\nohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich dauernd mit einem\nbescheidenen Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- (zuzüglich\nLohnentwicklung) begnügt hätte.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend im\nWesentlichen die Frage, von welchem hypothetischen Valideneinkommen die\nBeschwerdegegnerin bei Festsetzung des massgeblichen Invaliditätsgrades\ndes Beschwerdeführers auszugehen hat. Unbestritten ist, dass der\nBeschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10\nM54.5) und an einem chronischen unspezifischen Zervikovertebralsyndrom\n(ICD-10 M54.2) leidet, weshalb ihm in der angestammten Tätigkeit als\nZahntechniker, in der aktuell ausgeführten Tätigkeit als Unterrichtender in der\nWerbe- und Grafikbranche sowie in einer anderen behinderungsgeeigneten\nTätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert wird. Unbestritten ist\nweiter, dass der Beschwerdeführer beruflich ausreichend eingegliedert ist,\nweshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen.\n\n2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des\nInvaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs benutzt. Dies ist\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, lassen sich doch\nValiden- und Invalideneinkommen – wie nachstehend gezeigt wird –\nzuverlässig abschätzen.\n\n3. a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der\nVersicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde\nund nicht, was er als Gesunder bestenfalls verdienen könnte (RKUV 1993 Nr.\nU 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 01 104\nErw. 3). In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der\nTeuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst\nangeknüpft. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die\nbisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre;\nAusnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein\n(RKUV 1993 Nr. U 168, S. 101 Erw. 3b in fine). Theoretisch vorhandene\nberufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu\nbeachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären.\nFür die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird\ndaher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der\nVersicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres\nEinkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden\nwäre (vgl. BGE 96 V 30, AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S.\n100 Erw. 3b). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen\nEinkommensschwankungen rechtfertigt es sich, den Durchschnittsverdienst\nwährend einer längeren Zeitspanne heranzuziehen (vgl. ZAK 1985 S. 466\nErw. 2c; SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b). Wenn anzunehmen ist, dass der\nVersicherte in Anbetracht seiner Berufs- und Fachkenntnisse\nunterdurchschnittliche Einkommen erzielte, ist auf die Lohntabellen der\nSchweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik\nabzustellen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 f. Erw. 4b),\nsofern aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht anzunehmen ist, dass er\nsich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen\nErwerbstätigkeit begnügen würde (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99\n262 Erw. 1a). Alternativ kann ein Abzug vom Invalideneinkommen\nvorgenommen werden (vgl. SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b mit Hinweisen).\n\n"}