{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-119_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf58b0189b86e682ffbfc0358c549c7c1f3ea836b8a47bfd0e0764f0c68891b64e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_119", "Checksum": "89cf4331167f12ca6c3c831e8b948633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Weiter ist er als Lehrer im Bereich Web-Publishing tätig.\nIm September 1996 musste sich der Versicherte wegen eines schweren\nHerzinfarktes in Spitalpflege begeben, wo eine fünffach-koronare\nBypassoperation durchgeführt wurde. Drei Jahre später ist es zur\nprogredienten Entwicklung von tieflumbalen Rückenschmerzen gekommen.\nDer Versicherte hat weiter aufgrund der Herzkrankheit mit\nAtemschwierigkeiten zu kämpfen.\n\n2. Am 01. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons\nGraubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach einer medizinischen\nAbklärung an der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken\nBasel (MEDAS) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen\nInvaliditätsgrad von 18% mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab, in welcher\nfestgehalten wurde, dem Versicherten sei eine leichte, den Beschwerden\nangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80% möglich und zumutbar.\nGegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, die mit Entscheid\nvom 14. August 2003 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Versicherte\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches\nmit Urteil vom 13. Januar 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid und\ndie ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und die Sache zur\nVornahme von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen hat.\n3. In der Folge beauftrage die Vorinstanz die MEDAS Basel mit einer\nVerlaufsbegutachtung unter Berücksichtigung der neuen Befunde. Im\nGutachten vom 19. Oktober 2004 wurde dem Versicherten eine 50%-ige\nArbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Zahntechniker wie auch\nfür die aktuelle Tätigkeit als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche\nattestiert. Berufliche Massnahmen erschienen nicht als aussichtsreich, um\neine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Der Versicherte sei\nberuflich eingegliedert. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 lehnte die\nVorinstanz einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab. Dabei ging sie\ndavon aus, dass der Versicherte in jeglicher Tätigkeit, sei es als\nZahntechniker, als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche oder in\njeder anderen, seinem Leiden angepassten Tätigkeit, zu 50% arbeitsunfähig\nsei. Er verwerte seine Restarbeitsfähigkeit als Unterrichtender zu einem\nPensum von 50%. Aus ärztlicher Sicht sei ihm diese aktuell ausgeübte\nTätigkeit im Rahmen desselben Pensums zumutbar. Er sei deshalb beruflich\nausreichend eingegliedert. In der Verfügung ging die Vorinstanz von einem\nValideneinkommen von Fr. 37'074.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.\n31'575.-- aus, was einen Invaliditätsgrad von 14,83% ergab. Gegen diese\nVerfügung erhob der Versicherte wiederum Einsprache, welche mit Entscheid\nvom 04. Juli 2005 vollumfänglich abgewiesen wurde.\n\n4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der neu anwaltlich vertretene\nVersicherte am 09. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung\ndes Einspracheentscheides vom 04. Juli 2005 sowie der diesem zugrunde\nliegenden Verfügung vom 27. Dezember 2004. Im Weiteren sei ihm eine halbe\nIV-Rente zuzusprechen, wobei die Angelegenheit an die Vorinstanz\nzurückzuweisen sei, um den Rentenbeginn festzulegen und die Höhe der\nRente zu berechnen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,\ndass das als massgeblich angenommene Valideneinkommen von Fr.\n36'759.53 für das Jahr 2004 viel zu tief angesetzt worden und ein mögliches\nEinkommen als Gesunder von rund Fr. 75'000.-- auf jeden Fall ausgewiesen\nsei. Bei einem Valideneinkommen in dieser Höhe könne sich der\nBeschwerdeführer dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen\nvon Fr. 31'575.-- anschliessen.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der\nBeschwerde und hielt an der Verfügung vom 27. Dezember 2004 und dem\nEinspracheentscheid vom 04. Juli 2005 fest. Das festgesetzte\nValideneinkommen von Fr. 36'759.53 (mutmassliches Jahressalär als\ngesunder Zahntechniker im Vollpensum für das Jahr 2004) sei korrekt\nermittelt worden. Diese Annahme decke sich sowohl mit dem ordentlichen IK-\nAuszug vom 24. November 2004 für die repräsentativen Lohnperioden als\nGesunder als auch mit den eingeholten Lohnauskünften der ehemaligen\nArbeitgeberin.\n\n6. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er\nbrachte vor, die Beschwerdegegnerin übergehe die Besonderheiten seiner\nTätigkeit für die … AG. Diese sei anfangs der 90-er Jahre unter Mithilfe des\nBeschwerdeführers aufgebaut worden und das vereinbarte Gehalt von Fr.\n3'000.-- pro Monat habe damals weder dem Aufgabenbereich noch der\nLeistung des Beschwerdeführers entsprochen. Anstelle eines höheren\nLohnes habe die Arbeitgeberin verschiedene Unkosten des\nBeschwerdeführers wie Autoleasing, Telefon, Miete, Versicherungen usw.\nübernommen.\n\n"}