2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. April 2007 gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 70/06).