f) Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtens und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.