Angesichts dieses aussagekräftigen und eindeutigen Zahlenmaterials ergibt sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass der Versicherte - trotz der geklagten Körperleiden und ärztlich bestätigten Arbeitseinschränkungen – faktisch überhaupt keine nennenswerten Erwerbsverluste erlitt. Der Wegfall der Einkünfte aus der Landwirtschaft (früherer Beschäftigungsanteil 1/ ) konnte durch eine markante 3