Wie aus der Beitragsverfügung für SE vom 22.04.04 für die AHV-Periode 2002 hervorgeht, betrug das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten damals Fr. 49'500.-- sowie laut Verfügung vom 26.05.05 für die AHV-Periode 2003 sogar Fr. 56'900.--. Laut Steuerveranlagung vom 14.05.04 für 2002 bzw. Steuerveranlagung vom 17.03.05 für 2003 betrug das Einkommen aus SE noch Fr. 45'590.-- (2002) bzw. gar Fr. 60'650.-- (2003), wobei jene steuerbaren Einkünfte ausschliesslich aus der weiterhin (trotz Rücken- und Gelenkproblemen) eigenständig zusammen mit der Ehefrau geführten Fleischtrocknerei stammten.