Übt er nach Eintritt der Invalidität trotzdem eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst zugleich indes auch als das IE für die Berechnung des IV-Grads (BGE 129 V 475). Wie aus der Beitragsverfügung für SE vom 22.04.04 für die AHV-Periode 2002 hervorgeht, betrug das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten damals Fr. 49'500.-- sowie laut Verfügung vom 26.05.05 für die AHV-Periode 2003 sogar Fr. 56'900.--.