Lehre und Praxis stellen dabei primär auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der sich der Versicherte aktuell befindet. Übt er nach Eintritt der Invalidität trotzdem eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst zugleich indes auch als das IE für die Berechnung des IV-Grads (BGE 129 V 475).