2002 an sich „auf freiwilliger Basis“ geschah. Die Schadenminderungspflicht fordert umgekehrt nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aber nach einer aus Erwerbssicht optimalen und vollständigen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit, wozu gerade die nächsten Angehörigen (z.B. Ehefrau) ebenfalls ihren Beitrag (bis 2 Std. pro Tag) zu leisten haben. Es war daher von der Vorinstanz auch nicht falsch oder unzulässig, bei beiden mutmasslichen Einkommen auf eine weitere Aufteilung der erzielten Einkünfte innerhalb der laut Abklärungsbericht für Landwirte vom 22.12.2003 stets gemeinsam agierenden Eheleute zu verzichten.