Die Wertschöpfung, die durch sie allein erbracht wurde, ist angesichts der gemeinsamen Aufgabenerledigung indessen nicht weiter zu berücksichtigen, da eine solche Differenzierung bisher nachweislich nie gemacht wurde und der körperlich besonders anspruchsvolle Landwirtschaftsbetrieb per 01.01.2003 bereits an den jüngeren Sohn übergeben wurde, womit es ohne Zweifel nicht gerechtfertigt gewesen wäre, bei der Ermittlung des IE ab 2002 plötzlich auf andere Einkommensbestandteilen (infolge intern veränderter Auftragserledigung) abzustellen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Mithilfe der Ehefrau bis