SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 E. 6.2). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor dessen 50%-iger Arbeitsunfähigkeit unentgeltlich und nach ihren Möglichkeiten in beiden Betrieben ihres Gatten (Fleischtrocknerei/Landwirtschaft) mit half, ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen.