d) Was den „Grundsatz der Gleichheit bzw. der Parallelität“ der miteinander verglichenen Einkommen (mit/ohne Gesundheitsschaden) betrifft, gilt es festzuhalten, dass invaliditätsfremde Faktoren (Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Nationalität, Unterstützung durch Dritthilfe usw.) entweder bei beiden oder sonst bei keinem der beiden zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 E. 4.4; SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 E. 6.2).