Indizien, wonach der Versicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgerechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens (ab Februar 02 zu 50% arbeitsunfähig) hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung korrekt vorging. An einem mutmasslichen VA für 2004 in der Grössenordnung von Fr. 56'000.-- gibt es deshalb nichts auszusetzen.