BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30). Jede gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen losgelösten und demnach realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der Konzeption der Invalidenversicherung (nämlich Erwerbsverluste auszugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, wonach der Versicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgerechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens (ab Februar 02 zu 50% arbeitsunfähig) hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung korrekt vorging.