Landwirtschaft) erzielte, bedarf indes keiner weiteren Umrechnung, da es gerade Sinn und Zweck des VA ist, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt erzielten Einkommen ist bloss dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation künftig verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30).