Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es im konkreten Fall aber gerade nicht zu, dass die vorhandenen Einkommens-, Steuer- und Sozialversicherungsauszüge – wie gleich noch gezeigt wird - keine zuverlässige Berechnung der strittigen Einkommen zugelassen hätten. Die Vorinstanz wandte deshalb hier zu Recht die ordentliche Methode nach Art. 16 ATSG und nicht die ausserordentliche bzw. gemischte Methode gestützt auf Art. 27 bzw. Art. 27bis IVV an. Mit dem Einwand der falschen Berechnungsmethode dringt der Beschwerdeführer demzufolge nicht durch.