b) Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter sein Einkommen auf einem Berufszweig oder auf mehreren Tätigkeitsgebieten erzielt (Art. 7, Art. 8 ATSG; Art. 4, 28 IVG [SR. 831.20] und Art. 27bis IVV [SR. 831.201]). Bei Erwerbstätigen errechnet sich der IV-Grad laut Art. 16 ATSG nach der Methode des Vergleichs der Einkommen mit und ohne Behinderung (BGE 128 V 30 E. 1).