Zu betonen gilt es vorweg, dass es für die Ermittlung des IV-Grads letztlich einzig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit ankommt (so schon PVG 1982 Nr. 80). Liegt folglich kein rentenrelevanter Einkommensverlust bzw. Minderverdienst trotz ärztlich festgestellter Gesundheitsschäden vor, kann zum vornherein auch kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen.