Daran ändere selbst die Tatsache der Mithilfe der Ehefrau im Betrieb des Gesuchstellers nichts, da jene Dienste stets unentgeltlich erfolgt seien. Ferner hätte der Grundsatz des Parallelismus verlangt, dass eine Anteilsaufteilung nach familieninterner Einkommensschöpfung entweder bei beiden Einkünften (VA und IE) oder dann eben bei keinem der beiden Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, womit das Endergebnis so oder anders gleich geblieben wäre. Aus diesen Gründen werde im Ergebnis am angefochtenen Entscheid festgehalten. Das Gericht zieht in Erwägung: