Ferner dürfe der Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 50%) nicht mit dem IV-Grad verwechselt bzw. gleichgesetzt werden, da es für die Bezugsberechtigung einer IV-Rente einzig auf den tatsächlich erlittenen Minderverdienst aufgrund der festgestellten Körperschäden ankomme. Weiter sei auch die richtige Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen, da die ausserordentliche Methode grundsätzlich nur subsidiär bzw. nur bei offenkundig falschen oder unzuverlässigen Einkommensnachweisen zur Anwendung käme.