Befunde des langjährigen Hausarztes (seit 1990 bei ihm in Behandlung) ein hinreichend gutes und zuverlässiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Ferner dürfe der Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 50%) nicht mit dem IV-Grad verwechselt bzw. gleichgesetzt werden, da es für die Bezugsberechtigung einer IV-Rente einzig auf den tatsächlich erlittenen Minderverdienst aufgrund der festgestellten Körperschäden ankomme.