3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass kein begründeter Anlass für die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen bestanden habe, da die vorhandenen Befunde des langjährigen Hausarztes (seit 1990 bei ihm in Behandlung) ein hinreichend gutes und zuverlässiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten.