2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 06.09.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (Versicherungsgericht) mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie die Angelegenheit nochmals in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht abkläre und danach erneut entscheide. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Fall aus ärztlicher Sicht zu wenig seriös bzw. zu ungenau abgeklärt worden sei, da seit dem letzten Hausarztbericht vom März 04 bis zum Einspracheentscheid (Juli 05) bereits wieder 1½ Jahre verstrichen seien und