b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers kam die IV-Stelle (Vorinstanz) mit Verfügung vom 07.02.2005 zum Schluss, dass der Versicherte trotz der ärztlich bescheinigten Leistungseinschränkung (nur 50% arbeitsfähig) keine Renten begründende Einkommenseinbusse erleide, da er auf dem Sektor der Fleischtrocknerei (Verhältnis bisher 2/3 zu 1/3 Landwirtschaft) weiterhin im Umfang von 35 Std. pro Woche tätig sein könnte,