{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-115_2007-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_115_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_115", "Checksum": "563b9b0ed5a2b74cfc6ef37abd36e5d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 01.06.2007 S 2005 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:12:47", "Checksum": "6fa52fba1197927c449b3373ea34e2cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\ne) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe des strittigen IE (Verdienstmöglichkeit\ntrotz Behinderung bzw. nach Wegfall der bisherigen Einkünfte aus der\nLandwirtschaft). Lehre und Praxis stellen dabei primär auf die erwerbliche\nGesamtsituation im Berufsleben ab, in der sich der Versicherte aktuell\nbefindet. Übt er nach Eintritt der Invalidität trotzdem eine Erwerbstätigkeit aus,\nbei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter\nanzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer\nWeise voll ausschöpft, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst zugleich indes\nauch als das IE für die Berechnung des IV-Grads (BGE 129 V 475). Wie aus\nder Beitragsverfügung für SE vom 22.04.04 für die AHV-Periode 2002\nhervorgeht, betrug das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten\ndamals Fr. 49'500.-- sowie laut Verfügung vom 26.05.05 für die AHV-Periode\n2003 sogar Fr. 56'900.--. Laut Steuerveranlagung vom 14.05.04 für 2002 bzw.\nSteuerveranlagung vom 17.03.05 für 2003 betrug das Einkommen aus SE\nnoch Fr. 45'590.-- (2002) bzw. gar Fr. 60'650.-- (2003), wobei jene\nsteuerbaren Einkünfte ausschliesslich aus der weiterhin (trotz Rücken- und\nGelenkproblemen) eigenständig zusammen mit der Ehefrau geführten\nFleischtrocknerei stammten. Angesichts dieses aussagekräftigen und\neindeutigen Zahlenmaterials ergibt sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass der\nVersicherte - trotz der geklagten Körperleiden und ärztlich bestätigten\nArbeitseinschränkungen – faktisch überhaupt keine nennenswerten\nErwerbsverluste erlitt. Der Wegfall der Einkünfte aus der Landwirtschaft\n(früherer Beschäftigungsanteil 1/ ) konnte durch eine markante\n3\n\nEffizienzsteigerung bei der Organisation, Führung, Leitung und dem Verkauf\nder weiterhin selbstständig geführten Spezialitäten-Metzgerei offenkundig zu\nfast 100% finanziell wieder ausgeglichen werden. Fehlt es aber bereits an der\nGrundvoraussetzung für eine IV-Rente, nämlich dem Nachweis einer\nErwerbseinbusse (von mind. 40%), erübrigen sich auch weitere Erörterungen\nzum aktuellen Gesundheitszustand bzw. zur Einholung weiterer Arztberichte,\nda sie allein vorab keinen Anspruch auf den Bezug einer IV-Rente nach Art.\n16 ATSG und Art. 28 IVG zu begründen vermocht hätten.\n\nf) Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtens und vertretbar, was\nim Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos\nist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin\nentfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. April 2007 gutgeheissen, der Entscheid\ndes Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem\nEntscheid zurückgewiesen (I 70/06).\n"}