{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-115_2007-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_115_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_115", "Checksum": "563b9b0ed5a2b74cfc6ef37abd36e5d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 01.06.2007 S 2005 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Jene Annahme deckt sich sowohl\nmit dem ordentlichen IK-Auszug vom 13.02.2003 bzw. der AHV-\nBeitragsverfügung vom 24.07.2003 für die repräsentativen\nEinkommensperioden als Selbständigerwerber (SE) in der Doppelfunktion als\nMetzger und Landwirt (Jahreseinkommen 2000-2001 im Schnitt Fr. 52'650.--;\nzzgl. Teuerung bis 2004) als auch mit den ehemals erzielten Jahreseinkünften\n(1992-1999) als Gesunder von im Durchschnitt Fr. 59'426.--. Die Tatsache,\ndass der Versicherte dieses Einkommen jeweils auf der Basis einer langen\nund harten 70 Std.-Woche (im Verhältnis: 2/3 Fleischtrocknerei und 1/\n3\n\nLandwirtschaft) erzielte, bedarf indes keiner weiteren Umrechnung, da es\ngerade Sinn und Zweck des VA ist, den mutmasslichen Verdienst zu\nbestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich\ntatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt erzielten Einkommen ist bloss dann\nabzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die\nEinkommenssituation künftig verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101\nE. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30). Jede gegenteilige Ansicht würde\nin letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen\nlosgelösten und demnach realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der\nKonzeption der Invalidenversicherung (nämlich Erwerbsverluste\nauszugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, wonach der\nVersicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgerechnet bei\nEintritt des Gesundheitsschadens (ab Februar 02 zu 50% arbeitsunfähig)\nhätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei\nihrer Ermittlung korrekt vorging. An einem mutmasslichen VA für 2004 in der\nGrössenordnung von Fr. 56'000.-- gibt es deshalb nichts auszusetzen.\n\nd) Was den „Grundsatz der Gleichheit bzw. der Parallelität“ der miteinander\nverglichenen Einkommen (mit/ohne Gesundheitsschaden) betrifft, gilt es\nfestzuhalten, dass invaliditätsfremde Faktoren (Alter, Ausbildung,\nSprachkenntnisse, Nationalität, Unterstützung durch Dritthilfe usw.) entweder\nbei beiden oder sonst bei keinem der beiden zu berücksichtigen sind (BGE\n129 V 225 E. 4.4; SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 E. 6.2). Im konkreten Fall ist\ndavon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor\ndessen 50%-iger Arbeitsunfähigkeit unentgeltlich und nach ihren\nMöglichkeiten in beiden Betrieben ihres Gatten\n(Fleischtrocknerei/Landwirtschaft) mit half, ein möglichst hohes Einkommen\nzu erzielen. Die Wertschöpfung, die durch sie allein erbracht wurde, ist\nangesichts der gemeinsamen Aufgabenerledigung indessen nicht weiter zu\nberücksichtigen, da eine solche Differenzierung bisher nachweislich nie\ngemacht wurde und der körperlich besonders anspruchsvolle\nLandwirtschaftsbetrieb per 01.01.2003 bereits an den jüngeren Sohn\nübergeben wurde, womit es ohne Zweifel nicht gerechtfertigt gewesen wäre,\nbei der Ermittlung des IE ab 2002 plötzlich auf andere\nEinkommensbestandteilen (infolge intern veränderter Auftragserledigung)\nabzustellen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Mithilfe der Ehefrau bis\n2002 an sich „auf freiwilliger Basis“ geschah. Die Schadenminderungspflicht\nfordert umgekehrt nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aber nach\neiner aus Erwerbssicht optimalen und vollständigen Umsetzung der\nRestarbeitsfähigkeit, wozu gerade die nächsten Angehörigen (z.B. Ehefrau)\nebenfalls ihren Beitrag (bis 2 Std. pro Tag) zu leisten haben. Es war daher\nvon der Vorinstanz auch nicht falsch oder unzulässig, bei beiden\nmutmasslichen Einkommen auf eine weitere Aufteilung der erzielten Einkünfte\ninnerhalb der laut Abklärungsbericht für Landwirte vom 22.12.2003 stets\ngemeinsam agierenden Eheleute zu verzichten.\n\n"}