{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-115_2007-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_115_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_115", "Checksum": "563b9b0ed5a2b74cfc6ef37abd36e5d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 01.06.2007 S 2005 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ferner dürfe der Grad der\nArbeitsunfähigkeit (hier 50%) nicht mit dem IV-Grad verwechselt bzw.\ngleichgesetzt werden, da es für die Bezugsberechtigung einer IV-Rente einzig\nauf den tatsächlich erlittenen Minderverdienst aufgrund der festgestellten\nKörperschäden ankomme. Weiter sei auch die richtige Berechnungsmethode\nzur Anwendung gekommen, da die ausserordentliche Methode grundsätzlich\nnur subsidiär bzw. nur bei offenkundig falschen oder unzuverlässigen\nEinkommensnachweisen zur Anwendung käme. In Anbetracht der\ndokumentierten Steuerunterlagen und\nSozialversicherungsabrechnungsbelege für die Zeitspanne zwischen 2000-\n2003 sei im konkreten Fall aber genügend zuverlässiges Zahlenmaterial zur\nVerfügung gestanden, um gestützt auf die ordentliche Methode des\nEinkommensvergleichs korrekt den massgebenden IV-Grad zu ermitteln.\nDaran ändere selbst die Tatsache der Mithilfe der Ehefrau im Betrieb des\nGesuchstellers nichts, da jene Dienste stets unentgeltlich erfolgt seien. Ferner\nhätte der Grundsatz des Parallelismus verlangt, dass eine Anteilsaufteilung\nnach familieninterner Einkommensschöpfung entweder bei beiden Einkünften\n(VA und IE) oder dann eben bei keinem der beiden Einkommen zu\nberücksichtigen gewesen wäre, womit das Endergebnis so oder anders gleich\ngeblieben wäre. Aus diesen Gründen werde im Ergebnis am angefochtenen\nEntscheid festgehalten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Uneins sind sich die\nParteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur\nErmittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die\nBemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne\nGesundheitsschaden (Valideneinkommen [VA]) und des gesundheitlich noch\nzumutbaren Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen [IE])\nkontrovers geblieben, was zu einer enormen Diskrepanz bei den\nAuffassungen bezüglich des IV-Grads führte. Zu betonen gilt es vorweg, dass\nes für die Ermittlung des IV-Grads letztlich einzig auf die wirtschaftliche\nErwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit\nankommt (so schon PVG 1982 Nr. 80). Liegt folglich kein rentenrelevanter\nEinkommensverlust bzw. Minderverdienst trotz ärztlich festgestellter\nGesundheitsschäden vor, kann zum vornherein auch kein Anspruch auf eine\nIV-Rente bestehen.\n\nb) Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt die durch einen\nGesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit, wobei es\ngrundsätzlich keine Rolle spielt, ob ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter sein\nEinkommen auf einem Berufszweig oder auf mehreren Tätigkeitsgebieten\nerzielt (Art. 7, Art. 8 ATSG; Art. 4, 28 IVG [SR. 831.20] und Art. 27bis IVV [SR.\n831.201]). Bei Erwerbstätigen errechnet sich der IV-Grad laut Art. 16 ATSG\nnach der Methode des Vergleichs der Einkommen mit und ohne Behinderung\n(BGE 128 V 30 E. 1). Diese Methode vermag nur dann nicht zu befriedigen,\nwenn sich die zwei mutmasslichen Einkommen (VA/IE) ziffernmässig nicht\ngenau und zuverlässig bestimmen lassen, was insbesondere bei\nSelbständigerwerbenden der Fall sein kann. Entgegen der Darstellung des\nBeschwerdeführers trifft es im konkreten Fall aber gerade nicht zu, dass die\nvorhandenen Einkommens-, Steuer- und Sozialversicherungsauszüge – wie\ngleich noch gezeigt wird - keine zuverlässige Berechnung der strittigen\nEinkommen zugelassen hätten. Die Vorinstanz wandte deshalb hier zu Recht\ndie ordentliche Methode nach Art. 16 ATSG und nicht die ausserordentliche\nbzw. gemischte Methode gestützt auf Art. 27 bzw. Art. 27bis IVV an. Mit dem\nEinwand der falschen Berechnungsmethode dringt der Beschwerdeführer\ndemzufolge nicht durch.\n\n"}