{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-115_2007-06-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_115_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1cbdff5eaddba7b15bcfb675039af3736c16b74ba71c1daa1190c63d8caeda611ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_115", "Checksum": "563b9b0ed5a2b74cfc6ef37abd36e5d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 01.06.2007 S 2005 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Infolge stets zunehmender und anhaltender Gelenksund Rückenprobleme seit 1990 (chronische seronegative Polyarthritis;\nchronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit\nmuskulärer Dysbalance und mit beginnender Osteochondrose L4/5) wurde er\nvom Hausarzt Dr. … ab 01.02.2002 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig\ngeschrieben. Aufgrund der nur noch teilweisen Arbeitsfähigkeit verpachtete\nder Versicherte darauf den Landwirtschaftsbetrieb per 01.01.2003 an seinen\njüngeren Sohn, während er und die Ehefrau seine Fleischtrocknerei selbst\ngewerblich weiterführten. Am 31.01.2003 stellte der Versicherte bei der IV-\nStelle Graubünden ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für\nErwachsene.\n\nb) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die\nmedizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche\nVerwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers kam die IV-Stelle\n(Vorinstanz) mit Verfügung vom 07.02.2005 zum Schluss, dass der\nVersicherte trotz der ärztlich bescheinigten Leistungseinschränkung (nur 50%\narbeitsfähig) keine Renten begründende Einkommenseinbusse erleide, da er\nauf dem Sektor der Fleischtrocknerei (Verhältnis bisher 2/3 zu 1/3\nLandwirtschaft) weiterhin im Umfang von 35 Std. pro Woche tätig sein könnte,\nworaus ein Minderverdienst von Fr. 20'370.-- (2004: mutmassliches\nValideneinkommen [VA] Fr. 62'796.--; Invalideneinkommen [IE] Fr. 42'426.--)\nbzw. ein Invaliditätsgrad von 32.44% resultiert hätte, was jedoch noch nicht\nzum Bezug einer IV-Rente (ab Mindestgrad 40%) berechtigt habe. Eine\ndagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz (mit neuem\nZahlenmaterial: VA neu Fr. 48'400.--; IE Fr. 57'298.--) mit Entscheid vom\n06.07.2005 ab.\n\n2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 06.09.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (Versicherungsgericht) mit\nden Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids\nund Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie die Angelegenheit\nnochmals in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht abkläre und danach\nerneut entscheide. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der\nFall aus ärztlicher Sicht zu wenig seriös bzw. zu ungenau abgeklärt worden\nsei, da seit dem letzten Hausarztbericht vom März 04 bis zum\nEinspracheentscheid (Juli 05) bereits wieder 1½ Jahre verstrichen seien und\nsich der Gesundheitszustand seither (fortschreitende Gelenksarthrose;\nvermehrte Rückenschmerzen) laufend verschlechtert habe. Schon aus\ndiesem Grunde müssten weitere Abklärungen bei einem Rheumatologen bzw.\nbei einer entsprechenden Fachstelle (Evaluation der funktionellen\nRestleistungsfähigkeit) eingeholt werden. Zur Ermittlung des IV-Grads sei\nferner die falsche Berechnungsmethode angewandt worden, da anstatt der\nhier massgebenden ausserordentlichen Methode für SE die übliche Methode\ndes Einkommensvergleichs zum Zuge gekommen sei. In Anbetracht der\nerheblichen Einkommensschwankungen als SE seit 1999 wäre jene Methode\nindes nicht zulässig gewesen, was schon das absurde Schlussresultat\nbeweise, wonach das VA bedeutend tiefer als das IE gewesen sein sollte. Das\nVA sei massiv unterschätzt, das IE gewaltig überschätzt worden, weshalb\neine Neubeurteilung der Sache unerlässlich sei.\n\n"}