Die Einholung eines Obergutachtens hätte dazu keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb darauf auch zum vornherein verzichtet werden konnte. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Abgrenzungskriterium der „Schwere“ der geklagten Zahnschäden nach den Vorschriften von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a [Ziff. 2] bezüglich der drei strittigen Weisheitszähne 18, 28 und 48 somit effektiv nicht als erfüllt angesehen werden konnte, womit die KK mangels nachgewiesenen Krankheitswertes jener Zahnleiden im Resultat auch keine Kostengutsprache für deren Entfernung gewähren musste.