noch selbst den Zähnen 18, 28 und 48 keinen „Krankheitswert“ zubilligte. Nichts Gegenteiliges ist im Übrigen auch den beiden Röntgenaufnahmen der Privatzahnärztin (Dr. …) mit Erstellungsdatum im November 04 zu entnehmen, da dort ebenfalls keine besonderen Abnormitäten hinsichtlich der Stellung oder Verankerung der darauf abgebildeten Zahnhälse und jeweiligen Zahnwurzeln ersichtlich sind. Die Einholung eines Obergutachtens hätte dazu keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb darauf auch zum vornherein verzichtet werden konnte.