Im Lichte der soeben erwähnten Facharztberichte und Röntgenbilder ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte oder sogar stichhaltige Beweise für die Annahme und Befürwortung einer „schweren Erkrankung“ der drei übrigen Weisheitszähne [18, 28, 48] auszumachen sind. Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Vertrauenszahnarztes im Bericht vom Juni 05 vermögen inhaltlich zu überzeugen und decken sich zudem auch mit der Erstbeurteilung (Zahnschadenformular vom 04.01.2005) des damals zum ersten Mal konsultierten Oral- und Kieferspezialisten aus Chur (Dr. …), welcher damals