b) Im Lichte der soeben erwähnten Facharztberichte und Röntgenbilder ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte oder sogar stichhaltige Beweise für die Annahme und Befürwortung einer „schweren Erkrankung“ der drei übrigen Weisheitszähne [18, 28, 48] auszumachen sind.