17 KLV kommt zweifelsfrei eine Abgrenzungsfunktion zu. Weil die Begriffe „Verlagerung“ und „Überzahl“ von Zähnen und Zahnkeimen leichte und schwere Erkrankungen oder Anomalien des ganzen Kausystems erfassen, werden auf diese Art die schweren (eben mit Krankheitswert) von den übrigen Leiden abgegrenzt. Die von den Fachleuten hiernach nicht als schwer eingestuften Zahn- oder Kiefererkrankungen fallen nicht unter die Leistungspflicht nach Art. 31 Abs. 1 KVG. Das Kriterium des nötigen Krankheitswerts drückt das Mass der Schwere und Intensität des Zahn- oder Kauschadens aus (BGE 127 V 339 ff.).