1. Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (lit. a); oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (lit. b); oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (lit. c). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) in Art. 17 Abs. 1 KLV was folgt bestimmt: