Kostenübernahme nach KVG für die übrigen drei Weisheitszähne folglich nicht erfüllt worden, was zur Ablehnung des Leistungsbegehrens geführt habe. Die Einholung eines zahnärztlichen Obergutachtens sei nicht erforderlich, da daraus keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche die schlüssigen und überzeugenden Befunde ihres fachkundigen Vertrauensarztes im Nachhinein tatsächlich zu erschüttern vermocht hätten. Das Gericht zieht in Erwägung: