Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass ihr Vertrauenszahnarzt, Dr. med. …, mehrfach und widerspruchsfrei zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund der vorhandenen Röntgenbilder weder ein Knochenabbau mit Krankheitswert bei den jeweiligen Nachbarzähnen der Weisheitszähne noch eine abnormale Verlagerung bzw. Verschiebung aller vier Weisheitszähne ersichtlich gewesen sei. Ausser der von ihr (kostenfällig) bereits übernommenen Ziehung des Weisheitszahns 38 seien die Voraussetzungen für eine