Es seien deutlich sichtbare Knochenresorptionen an den Nachbarzähnen bei allen vier verschobenen Weisheitszähnen indiziert worden, womit der Krankheitswert der geklagten Zahnleiden erstellt sei. Angesichts der einander widersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen sei allenfalls ein medizinisches Obergutachten zur Klärung der noch offenen Streitfragen einzuholen.