Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Facharzt Dr. … – im Gegensatz zum Vertrauensarzt der KK – festgestellt habe, dass sich die Situation bei allen Weisheitszähnen ähnlich präsentiere und daher die Zähne 18, 28 und 48 auch in den Geltungsbereich der nach KVG leistungspflichtigen Behandlungsmassnahmen fielen. Es seien deutlich sichtbare Knochenresorptionen an den Nachbarzähnen bei allen vier verschobenen Weisheitszähnen indiziert worden, womit der Krankheitswert der geklagten Zahnleiden erstellt sei.