evtl. sei noch ein Gerichtsgutachten (Polyklinik für chirurgische Zahnmedizin, Universität ZH) anzuordnen und auf dessen Grundlage neu zu entscheiden. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Facharzt Dr. … – im Gegensatz zum Vertrauensarzt der KK – festgestellt habe, dass sich die Situation bei allen Weisheitszähnen ähnlich präsentiere und daher die Zähne 18, 28 und 48 auch in den Geltungsbereich der nach KVG leistungspflichtigen Behandlungsmassnahmen fielen.