2. Dagegen liess der Einsprecher am 31.08.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der KK, die Behandlungskosten für die drei Weisheitszähne 18, 28 und 48 zu übernehmen; evtl. sei noch ein Gerichtsgutachten (Polyklinik für chirurgische Zahnmedizin, Universität ZH) anzuordnen und auf dessen Grundlage neu zu entscheiden.