Am 14.01.05 zeigte die Krankenkasse (KK) die Übernahme der Behandlungskosten für den Weisheitszahn 38 an, für die übrigen drei Zähne werde die Bezahlung indessen abgelehnt. Mit Verfügung vom 17.05.05 hielt sie an ihrer Leistungsverweigerung bezüglich der Weisheitszähne 18, 28 und 48 unverändert fest, während die Behandlungskosten für den Zahn 38 (Fr. 940.80) schon im April 05 bezahlt worden waren. Die von der CAP-Rechtsschutzversicherung im Namen des Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wies die KK (Vorinstanz) mit Entscheid vom 04.07.2005 ab.