{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-114_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_114", "Checksum": "3566e12127aff874324633ed8f5752d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:46", "Checksum": "5c1db63148bcee7c69df797bec8a4b01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 114\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung\n\nb) Im Lichte der soeben erwähnten Facharztberichte und Röntgenbilder ist das\nGericht zur Überzeugung gelangt, dass objektiv keine hinreichenden\nAnhaltspunkte oder sogar stichhaltige Beweise für die Annahme und\nBefürwortung einer „schweren Erkrankung“ der drei übrigen Weisheitszähne\n[18, 28, 48] auszumachen sind. Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des\nVertrauenszahnarztes im Bericht vom Juni 05 vermögen inhaltlich zu\nüberzeugen und decken sich zudem auch mit der Erstbeurteilung\n(Zahnschadenformular vom 04.01.2005) des damals zum ersten Mal\nkonsultierten Oral- und Kieferspezialisten aus Chur (Dr. …), welcher damals\nnoch selbst den Zähnen 18, 28 und 48 keinen „Krankheitswert“ zubilligte.\nNichts Gegenteiliges ist im Übrigen auch den beiden Röntgenaufnahmen der\nPrivatzahnärztin (Dr. …) mit Erstellungsdatum im November 04 zu\nentnehmen, da dort ebenfalls keine besonderen Abnormitäten hinsichtlich der\nStellung oder Verankerung der darauf abgebildeten Zahnhälse und jeweiligen\nZahnwurzeln ersichtlich sind. Die Einholung eines Obergutachtens hätte dazu\nkeine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb darauf auch zum vornherein\nverzichtet werden konnte. Zusammengefasst ergibt sich, dass das\nAbgrenzungskriterium der „Schwere“ der geklagten Zahnschäden nach den\nVorschriften von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a [Ziff. 2] bezüglich\nder drei strittigen Weisheitszähne 18, 28 und 48 somit effektiv nicht als erfüllt\nangesehen werden konnte, womit die KK mangels nachgewiesenen\nKrankheitswertes jener Zahnleiden im Resultat auch keine Kostengutsprache\nfür deren Entfernung gewähren musste.\n\n3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in jeder Beziehung als\nrechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitsachen grundsätzlich\nkostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Eine aussergerichtliche Entschädigung an\ndie obsiegende aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (KK)\nentfällt praxisgemäss (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}