{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-114_2005-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc1c696ef5f2f6f841ab0483b416785bb2ab8ace3d9ba48eb00c61a0b5da2d8101ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_114", "Checksum": "3566e12127aff874324633ed8f5752d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.11.2005 S 2005 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.11.2005 S 2005 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung\n(KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung\ndie Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese entweder durch eine\nschwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (lit. a);\noder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist\n(lit. b); oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer\nFolgen notwendig ist (lit. c). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift\nwird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) in Art.\n17 Abs. 1 KLV was folgt bestimmt: Die Versicherung übernimmt die Kosten\nder zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren,\nnicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs.\n1 lit. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die\nBehandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der\nKrankheitswert des Leidens notwendig macht. Darunter fallen namentlich\nErkrankungen der Zähne (a: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom; 2.\nVerlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert\n[z.B. Abszess, Zyste]); oder Erkrankungen des Zahnhalteapparates (b); oder\nErkrankungen des Kieferknochens und Weichteile (c); oder Erkrankungen des\nKiefergelenks und Bewegungsapparates (d); oder Erkrankungen der\nKieferhöhle (e) oder Abnormitäten bei der Gebiss- und Kieferstellung (f). Der\nAufzählung in Art. 17 KLV kommt zweifelsfrei eine Abgrenzungsfunktion zu.\nWeil die Begriffe „Verlagerung“ und „Überzahl“ von Zähnen und Zahnkeimen\nleichte und schwere Erkrankungen oder Anomalien des ganzen Kausystems\nerfassen, werden auf diese Art die schweren (eben mit Krankheitswert) von\nden übrigen Leiden abgegrenzt. Die von den Fachleuten hiernach nicht als\nschwer eingestuften Zahn- oder Kiefererkrankungen fallen nicht unter die\nLeistungspflicht nach Art. 31 Abs. 1 KVG. Das Kriterium des nötigen\nKrankheitswerts drückt das Mass der Schwere und Intensität des Zahn- oder\nKauschadens aus (BGE 127 V 339 ff.).\n\n2. a) Im konkreten Fall sind dazu folgende zahnärztlichen Fachberichte bei den\nAkten und aktuell für die Streitentscheidung von Bedeutung:\n Im Bericht vom 06.04.2005 des Spezialisten SSO für Oralchirurgie (Dr.\nmed. dent. …) wird klarerweise festgehalten, dass bei allen vier\nWeisheitszähnen [oben: 18, 28; unten: 38, 48] eindeutig erweiterte\n„Perikoronarräume“ (Knochentaschen) erkennbar seien, was früher oder\nspäter zu massiven Problemen (Infektionsherde; Knochenabbau bei\nNachbarzähnen [17, 27, 37, 47]) führen werde. Sollten die Wurzeln jener\nNachbarzähne durch die Weisheitszähne „anresorbiert“ werden, müssten\nwohl auch sie noch gezogen werden. Die Entfernung aller vier\nWeisheitszähne sei im Übrigen mit einem chirurgischen Risiko verbunden\n(n. alveolaris inferior im Unterkiefer [dort auch erhöhtes Frakturrisiko]\nsowie Kieferhöhle im Oberkiefer), weshalb die bisherige Privatzahnärztin\n(Dr. med. dent. …) den Patienten auch an ihn überwiesen habe.\nSofortiges Handeln wäre angezeigt, um grösseren Schaden bzw. höhere\nKosten zu vermeiden. Im diesen Sinne wurde der Krankheitswert bei allen\n4 Weisheitszähnen bejaht.\n\n Aus dem Fachbericht vom 30.06.2005 des Vertrauensarztes der Kasse\n(Dr. med. dent. …) geht hervor, dass die Diagnose „Retinierte Zähne“ 18,\n28, 38 und 48 noch auf keine schwere Krankheit schliessen lasse. Das\nRöntgenbild [OPT-Aufnahme] vom 04.01.2005 habe vier Weisheitszähne\ngezeigt, wobei sich nur der Zahn 38 in einer leicht verschobenen Achse\nmit erweitertem „Perikoronarraum“ (Hinweis auf Zyste mit Krankheitswert)\nbefunden habe. Die übrigen 3 Weisheitszähne hätten kein weiteres\npathologisches Geschehen aufgewiesen. Es sei speziell falsch zu\nbehaupten, dass ein Knochenabbau der Nachbarzähne sichtbar wäre. Mit\nAusnahme des Zahns 38 seien auf dem Bild der Radiotransparenz die\nexistierenden Knochentaschen ersichtlich, wobei es sich dabei um ein\nnormales, physiologisches Zustandsbild gehandelt habe. Ferner sei der\nPatient bereits 43 Jahre alt; Weisheitszähne würden ihre Bildung aber\nspätestens im Alter von 20-22 Jahren beenden. Die drei noch strittigen\nWeisheitszähne würden deshalb seit über 20 Jahren in dieser Position\nund an jenem Platz stehen. Von einer schweren Krankheit könne bei\nihnen daher keine Rede sein.\n\n Am 01.09.2005 reichte die Privatzahnärztin - auf Geheiss des Anwalts\ndes Beschwerdeführers – [unkommentiert] noch zwei Röntgenaufnahmen\n(mit Aufnahmedatum 04.11.2004) über die damalige Zahnstellung im\nKieferbereich des Versicherten nach.\n\n"}